Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Geschäftsverkehr mit Handelspartnern

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Goldbek Verlag GmbH (GOLDBEK) nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (E-Mail genügt) an.

(2) Sofern die Vertragsparteien in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen, gelten diese AGB in ihrer jeweils zum Bestellzeitpunkt gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es jeweils der erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

(3) Die AGB gelten sowohl für die Belieferung mit Verlagsprodukten als auch mit Wunderfein Produkten (Schokolade und andere Süßigkeiten/Lebensmittel).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Findet die Warenübergabe durch einen Außendienstmitarbeiter von GOLDBEK bei dem Kunden vor Ort statt, kommt der entsprechende Kaufvertrag durch Übergabe der Ware (Angebot) und Unterschrift des Kunden - sei es in dem mobilen Datenerfassungsgerät (MDE) oder auf einem oder Bestell- oder Lieferschein oder ähnlichem – (Annahme) zustande. Der Kunde erhält ggf. eine Durchschrift des Bestell- oder Lieferscheins. Andernfalls erhält der Kunde auf Wunsch eine Auftragsbestätigung per Fax oder E-Mail, sofern Fax- und/oder Emailadresse des Kunden hinterlegt sind oder von diesem mitgeteilt werden.  

(2) Für andere Waren kann der Kunde eine Bestellung bei dem Außendienstmitarbeiter abgeben. Diese Bestellung gilt als Angebot i.S.v. § 145 BGB. GOLDBEK teilt dem Kunden unverzüglich mit, ob das Angebot angenommen wird. Kommt der Vertrag mit Annahme durch GOLDBEK zustande, wird die Ware - vorbehaltlich gesonderter Absprache – von GOLDBEK durch den Außendienstmitarbeiter ausgeliefert.  

§ 3 Lieferung, Sonderregelungen für Wunderfein Produkte

(1) Vorbehaltlich gesonderter Absprache erfolgt die Lieferung durch den Außendienstmitarbeiter im Rahmen der regelmäßigen Besuche bei dem Kunden.

 (2) Wir weisen darauf hin, dass die Wunderfein Produkte (Schokolade, Lebensmittel) folgenden besonderen Lieferregelungen unterliegen:

(a) Ausgewählte und entsprechend gekennzeichnete Produkte werden während der Sommerpause – Juni bis September – nicht geliefert. Sollte es außerhalb der Sommerpause zur Gefahr von Beeinträchtigungen der Wunderfein Produkte durch unerwartet hohe Außentemperaturen kommen, kann es zu Lieferverzögerungen oder einem Lieferstopp kommen. GOLDBEK wird den Kunden unverzüglich darüber informieren. In diesem Fall gelten die vereinbarten Lieferfristen nicht. GOLDBEK informiert den Kunden, sobald die Ware wieder versendet werden kann. Hohe Außentemperaturen im Sinne dieser Regelung liegen bei einer in der Tagesvorhersage des Deutschen Wetterdienstes für die betroffene Region mitgeteilten Höchsttemperatur von 28 ° Celsius oder mehr vor.

(b) Saisonprodukte (insbes. Oster- und Weihnachtsartikel) sind nicht ganzjährig verfügbar. Auslieferungen von Saisonprodukten erfolgen in einem vorab definierten, spätestens bei der Bestellung mitgeteilten Zeitraum.

(c) Die Lieferung der Wunderfein Produkte steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. GOLDBEK wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts dem Kunden eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Ein von GOLDBEK übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

(3) Ist keine Lieferzeit nach dem Kalender bestimmt, ist für den Eintritt von Lieferverzug stets eine Mahnung erforderlich.

(4) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

§ 4 Gefahrübergang, Versandkosten

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit Übergabe an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort (siehe unten § 13) erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Sofern der Kunde die Ware am Geschäftssitz von GOLDBEK abholt oder von einem von GOLDBEK eingesetzten Handelsvertreter übernimmt, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware vor Ort auf den Kunden über.

(3) GOLDBEK behält sich das Recht vor, die Art des Versandweges auszuwählen oder sich bei der Lieferung auch Dritter zu bedienen. Wunderfein Produkte werden – vorbehaltlich gesonderter Absprache - stets per Paketdienst an den Kunden versendet.

(4) Die gegebenenfalls anfallenden Versandkosten sind in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt.

§ 5 Preise, Zahlungen und Zahlungsmodalitäten, Verzug, Mindestabnahmemengen

(1) Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste. Alle angebotenen Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie ggf. anfallender Versandkosten.

(2) Es gelten folgende Zahlungsfristen:

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen räumen wir 2% Skonto ein. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist dabei der Eingang der Zahlung bei GOLDBEK.

Hat der Kunde die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren gewählt, gewährt GOLDBEK 3 % Skonto, vorausgesetzt, der Einzug ist binnen einer Woche ab Rechnungsdatum vereinbart und möglich.

(3) Ist bei einem GOLDBEK erteilten Bankeinzugsrecht eine ordnungsgemäße Abbuchung nicht möglich, so trägt der Kunde alle GOLDBEK hieraus entstandenen Kosten, wenn er die Unmöglichkeit der Abbuchung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für anfallende Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen.

(4) Ist der Kunde mit einer Geldforderung in Verzug, so ist GOLDBEK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) GOLDBEK ist berechtigt, als weiteren Verzugsschaden Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR pro Mahnung (maximal 3 Mahnläufe) geltend zu machen.

(6) Sind Teilzahlungen vereinbart, so werden alle Forderungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeiten aus diesen Vereinbarungen sofort fällig, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

(7) Vorbehaltlich gesonderter Absprache gelten die in der jeweils aktuellen Preisliste für die einzelnen Produktgruppen jeweils einzeln festgelegten Mindestabnahmemengen.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) GOLDBEK behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an GOLDBEK ab. GOLDBEK ermächtigt den Kunden widerruflich, die an GOLDBEK abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GOLDBEK nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere mit diesen in Verzug gerät. In diesem Fall steht GOLDBEK ein Anspruch gegen den Kunden auf unverzügliche Mitteilung aller zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Informationen (insbesondere Kontaktdaten der Käufer des Kunden) zu. Mit Rücksicht auf die Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut im Wege des Factoring, vertragswidrig und daher unzulässig.

(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von GOLDBEK hinweisen und GOLDBEK unverzüglich schriftlich (E-Mail genügt) benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GOLDBEK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den GOLDBEK entstandenen Ausfall.  

(3) GOLDBEK verpflichtet sich, die GOLDBEK zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Verkaufshilfen – Verlagsprodukte/Wunderfein Produkte

(1) Der Kunde erhält für die Verlagsprodukte leihweise Verkaufshilfen. Diese Verkaufshilfen bleiben Eigentum von GOLDBEK und sind – vorbehaltlich gesonderter Absprache – nach Ablauf der Geschäftsbeziehungen zurückzugeben, spätestens jedoch 4 Monate nach Auslieferung der letzten Bestellung an den Kunden. Der Kunde ist zu einem sorgsamen Umgang mit den Verkaufshilfen verpflichtet. Etwaige Schäden oder Verluste an den überlassenen Verkaufshilfen müssen GOLDBEK umgehend gemeldet werden. Der Kunde ist zum Schadensersatz bei durch ihn zu vertretener Beschädigung oder Verlust verpflichtet. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, im Falle einer von ihm zu vertretenen Beschädigung die jeweiligen Verkaufshilfen nach vorheriger Rücksprache mit GOLDBEK auf eigene Kosten zu entsorgen.

(2) Für Wunderfein Produkte erhält der Kunde mit der Erstlieferung kostenfrei passende Verkaufshilfen in Form von Displays (Stand und Theke) vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechend den in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Mengenvorgaben. Sofern erforderlich oder besonders vereinbart, erhält der Kunde diese Verkaufshilfen – ebenfalls vorbehaltlich der Verfügbarkeit – auch im Rahmen von Folgelieferungen. Die Verkaufshilfen für Wunderfein Produkte gehen mit Übergabe an den Kunden in dessen Eigentum über und sind daher nicht an GOLDBEK zurückzugeben.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge, Rückgriff, Verjährung, Rücksendungen

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen mit folgenden Einschränkungen:

(1) Der Kunde hat – sofern er Kaufmann im Sinne des HGB ist - die angelieferten Waren und Produkte unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen. Stellt er dabei Schäden, Mengendifferenzen oder sonstige Beanstandungen fest, ist er verpflichtet, GOLDBEK unverzüglich Anzeige hiervon zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Soweit es sich um einen versteckten Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(2) Mängel an Teilen der Lieferung können dann nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, wenn die Teillieferung für den Kunden verwertbar ist.

(3) Wir weisen darauf hin, dass allgemein übliche und technisch bedingte unwesentliche Abweichungen von Maßen und der Form keine Mängel darstellen und den Kunden daher nicht berechtigen, Sachmängel oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

(4) Es ist GOLDBEK stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachlieferung) innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so gelten im Übrigen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen die gesetzlichen Vorschriften.

(a) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von GOLDBEK gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(b) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen GOLDBEK bestehen nur insoweit, wie der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen GOLDBEK gilt Satz 1 entsprechend.

(c) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung unserer Ware bei der von dem Kunden angegebenen Lieferadresse. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 478 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.

(d) Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, für die GOLDBEK nach den Regelungen des nachfolgenden § 12 haftet. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Rücksendungen sollen nur nach vorheriger Einverständniserklärung von GOLDBEK erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von GOLDBEK erfolgen und zu deren Annahme GOLDBEK nicht verpflichtet ist, brauchen von GOLDBEK nicht angenommen zu werden. In diesem Fall hat der Kunde die für die Rücksendung anfallenden Kosten zu tragen.

§ 10 Rücknahmeregelung

(1) Die Rücknahme von mangelfreien Waren bedarf immer der ausdrücklichen Vereinbarung mit GOLDBEK. Eine Rechtspflicht zur Rücknahme oder zum Umtausch mangelfreier Waren besteht nicht. Die Rücknahme erfolgt gemäß gesonderter Absprache durch den Außendienstmitarbeiter oder durch Rücksendung an eine von GOLDBEK vorgegebene Anschrift.

(2) Im Falle einer solchen Vereinbarung erfolgt die Rücknahme, vorbehaltlich gesonderter Absprache, ausschließlich gegen Erteilung einer Gutschrift, die mit Rechnungen für künftige Lieferungen der GOLDBEK zu verrechnen ist. Ein Anspruch auf Auszahlung der Gutschrift besteht nicht. 

(3) Wir weisen darauf hin, dass Wunderfein Produkte grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen sind. Dieses gilt selbstverständlich nicht für eine Rücknahme bei Mängelansprüchen.

§ 11 Abtretungsverbot

Der Kunde, der nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen GOLDBEK an Dritte abzutreten, soweit nicht GOLDBEK der Abtretung schriftlich zustimmt.

§ 12 Haftung

(1) GOLDBEK haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haftet GOLDBEK auch bei nur leicht fahrlässiger Pflichtverletzung. In den vorgenannten Fällen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Gleiches gilt für Pflichterfüllungen unserer Erfüllungsgehilfen. 

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort - sowohl für Zahlung als auch Lieferung – ist, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich anders geregelt, der Unternehmenssitz von GOLDBEK.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Unternehmenssitz von GOLDBEK.

(3) Für die Rechtsverhältnisse zwischen GOLDBEK und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmung zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht/CISG).

Stand: 09. Juni 2020

Goldbek Verlag GmbH

Dorotheenstraße 176 a

22299 Hamburg